Rechtsprechung
   BFH, 22.04.1982 - IV R 216/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1449
BFH, 22.04.1982 - IV R 216/79 (https://dejure.org/1982,1449)
BFH, Entscheidung vom 22.04.1982 - IV R 216/79 (https://dejure.org/1982,1449)
BFH, Entscheidung vom 22. April 1982 - IV R 216/79 (https://dejure.org/1982,1449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,1449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG 1974 § 13 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Steuermeßzahl - Gewerbekapital - Handelsschiffe im internationalen Verkehr - Ermittlung des Gewerbekapitals - Pflicht zur Führung der Bundesflagge - Erhebungszeitraums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    GewStG (1974) § 13 Abs. 3

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 123
  • BStBl II 1982, 609
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.10.1977 - IV R 85/76

    Ermäßigungen der Steuermeßzahlen - Betrieb inländischer Handelsschiffe -

    Auszug aus BFH, 22.04.1982 - IV R 216/79
    Diese Rechtsauffassung entspricht dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76 (BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113).

    Der Zweck der gewerbesteuerrechtlichen Tarifvergünstigungen in § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 GewStG stimmt mit dem Zweck der einkommensteuerrechtlichen Tarifvergünstigung des § 34 c Abs. 4 EStG 1974 überein (BFHE 123, 568/571, BStBl II 1978, 113).

    Die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe sollen gegenüber der ausländischen Konkurrenz, insbesondere gegenüber den Schiffen der sogenannten "billigen Flaggen" durch Steuerermäßigungen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden (BFH-Urteile vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473/475, BStBl II 1976, 710; BFHE 123, 568/571, BStBl II 1978, 113; BFHE 129, 389/393, BStBl II 1980, 190, jeweils mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung).

  • BFH, 13.02.1980 - I R 181/76

    Seeschiffsregister - Handelsschiff - Ausländische Einkünfte - Tarifvergünstigung

    Auszug aus BFH, 22.04.1982 - IV R 216/79
    Diese Definition ist dahin zu verstehen, daß Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden, wenn eigene oder gecharterte deutsche Handelsschiffe im Wirtschaftsverkehr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen usw. eingesetzt werden, wobei das Wort "deutsche" stellvertretend für den Satzteil steht "Handelsschiffe, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen" (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1980 I R 181/76, BFHE 129, 389/391, BStBl II 1980, 190).

    Die Neufassung des § 34 c Abs. 4 Satz 2 EStG 1974 durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl 1, 1545, BStBl I, 589) hat insoweit gesetzesändernden Charakter (BFHE 129, 389/393, BStBl II 1980, 190).

    Die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe sollen gegenüber der ausländischen Konkurrenz, insbesondere gegenüber den Schiffen der sogenannten "billigen Flaggen" durch Steuerermäßigungen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden (BFH-Urteile vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473/475, BStBl II 1976, 710; BFHE 123, 568/571, BStBl II 1978, 113; BFHE 129, 389/393, BStBl II 1980, 190, jeweils mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung).

  • BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73

    Einkünfte aus dem Betrieb ausländischer Handelsschiffe - Eintragung in

    Auszug aus BFH, 22.04.1982 - IV R 216/79
    Die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe sollen gegenüber der ausländischen Konkurrenz, insbesondere gegenüber den Schiffen der sogenannten "billigen Flaggen" durch Steuerermäßigungen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden (BFH-Urteile vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473/475, BStBl II 1976, 710; BFHE 123, 568/571, BStBl II 1978, 113; BFHE 129, 389/393, BStBl II 1980, 190, jeweils mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung).
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 163/84

    Vergünstigung - Änderungsbefugnis - Vorbehalt der Nachprüfung -

    Das FA berief sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1982 IV R 216/79 (BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609).

    Diese Vorschrift sei deshalb nicht anwendbar, weil der BFH im Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609, welches das FA zur Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids 1980 veranlaßt habe, den gemeinsamen Ländererlaß vom 1. April 1977 in keiner Weise erwähnt habe; eine solche Erwähnung sei nach Sachlage auch nicht erforderlich gewesen.

    Es beruft sich im wesentlichen auf die Gründe des Urteils in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609.

    Eine zeitanteilige Gewährung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Vergünstigung, so wie sie nach der in den Jahren 1974 (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juli 1986 VIII R 269/81, BFH/NV 1986, 696) und 1976 (vgl. Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609) bestehenden Rechtslage geboten erschien, kann im Erhebungszeitraum 1980 nicht mehr in Betracht kommen.

    Für eine auch nur sinngemäße Anwendung des § 13 Abs. 3 GewStG 1980 (zeitanteilige Quotelung), wie sie während der vor 1980 geltenden Gesetzeslage geboten erschien (vgl. Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609), verbleibt mithin kein Raum.

    Selbst wenn man indes der vom FG vertretenen Auffassung und auch der in den Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) noch für den Erhebungszeitraum 1984 festgelegten Regelung folgen wollte und eine zeitanteilige Gewährung der Vergünstigung des § 13 Abs. 3 GewStG entsprechend dem Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609 für Rechtens hielte, wären die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

    Denn der den ursprünglichen Bescheid ändernde Verwaltungsakt beruht, wie sich aus seinem Inhalt ergibt, auf dem Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609.

    In diesem Erlaß ist die streitige Rechtsfrage entgegen der Auffassung des FA in einer für die Klägerin günstigeren Weise als im Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609 geregelt.

    Der Anwendung des § 176 Abs. 2 AO 1977 steht nicht entgegen, daß das Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609 keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Ländererlaß vom 1. April 1977 enthält, insbesondere, daß in dieser Entscheidung die im Erlaß enthaltenen Regelungen nicht ausdrücklich für gesetzwidrig erklärt wurden.

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 154/86

    Änderung von Steuerbescheiden - Einschränkungen der Änderungsbefugnis - Vorbehalt

    Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1982 IV R 216/79 (BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609) änderte das FA die Festsetzungen des Gewerbesteuermeßbetrags und der Gewerbesteuer für den streitigen Erhebungszeitraum nach § 164 Abs. 2 AO 1977 und berücksichtigte hierbei die ermäßigte Steuermeßzahl auf das Gewerbekapital nur noch zeitanteilig mit 196/365.

    Die Grundsätze, die der BFH im Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609 für die Einflaggung eines Schiffes ausgesprochen habe, seien in gleicher Weise bei der Ausflaggung eines Schiffes während des Erhebungszeitraums anzuwenden.

    Denn der den ursprünglichen Bescheid ändernde Verwaltungsakt beruht, wie sich aus seinem Inhalt ergibt, auf dem Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609.

    Ohne Rechtsverstoß hat das FG dargelegt, daß der Ländererlaß vom 1. April 1977 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift i. S. von § 176 Abs. 2 AO 1977 ist, und daß in diesem Erlaß die streitige Rechtsfrage in einer für die Klägerin günstigeren Weise als im Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609 geregelt ist.

    Der Anwendung des § 176 Abs. 2 AO 1977 steht nicht entgegen, daß das Urteil in BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609 keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Ländererlaß vom 1. April 1977 enthält, insbesondere, daß in dieser Entscheidung die im Erlaß enthaltenen Regelungen nicht ausdrücklich für gesetzwidrig erklärt wurden.

  • BFH, 19.01.1984 - IV R 26/81

    Wechselschulden einer Partenreederei für Anzahlungen auf Schiffsbauvertrag als

    Die ermäßigte Steuermeßzahl für das Gewerbekapital für Unternehmen, die den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, ist auf das zum Stichtag ermittelte Gewerbekapital auch dann zeitanteilig anzuwenden (BFH-Urteil vom 22. April 1982 IV R 216/79, BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609), wenn bei der Ermittlung des Gewerbekapitals lediglich eine Anzahlung auf den Schiffsbauvertrag oder das Schiffsbauwerk berücksichtigt ist.

    b) Im Hinblick auf den zu a) hervorgehobenen Gesetzeszweck hat der Senat mit Urteil vom 22. April 1982 IV R 216/79 (BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609) entschieden, daß die ermäßigte Steuermeßzahl für das Gewerbekapital bei Unternehmen, die den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, auf das zum Stichtag ermittelte Gewerbekapital zeitanteilig anzuwenden ist, wenn das bei der Ermittlung des Gewerbekapitals berücksichtigte Schiff das Recht und die Pflicht zur Führung der Bundesflagge erst nach dem Stichtag während des Erhebungszeitraumes erwirbt.

    c) Der Senat hat allerdings in den Gründen seines Urteils in BFHE 136, 123, 126, BStBl II 1982, 609 weiter ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 2 GewStG 1974 sei Voraussetzung für die Begünstigung, daß das Schiff als Wirtschaftsgut bei der Ermittlung des Gewerbekapitals erfaßt sei; denn auf ein erst nach dem Stichtag angeschafftes Wirtschaftsgut könne ein Teil des für den Stichtag ermittelten Gewerbekapitals nicht entfallen, wenn man den Begriff des Gewerbekapitals gegenständlich verstehe, so wie dies § 13 Abs. 3 Satz 2 GewStG offenbar tue.

  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 GewStG ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, auf 2, 5 v. H. Der Begriff "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" ist auch für das Gewerbesteuerrecht § 34c Abs. 4 EStG zu entnehmen, da, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, die Ermäßigung der Gewerbesteuer für dieselben Unternehmen erfolgen sollte, für die nach § 34c Abs. 4 EStG die Einkommensteuer zu ermäßigen ist und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Ermäßigung bei der Gewerbesteuer derselbe wie bei der Einkommensteuer ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76, BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113, und vom 22. April 1982 IV R 216/79, BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht